Allgemeine Geschäftsbedingungen
§1 Die EARSandEYES GmbH übt ihre Tätigkeit im Sinne beratender Dienstleistungen in Übereinstimmung mit den anerkannten Regeln des Berufsstandes der Markt- und Sozialforscher aus.
§2 Die EARSandEYES GmbH unterbreitet dem Interessenten ein Angebot grundsätzlich in Form eines Untersuchungsvorschlags, in dem die Aufgabenstellung, die zu ihrer Erfüllung zu erbringenden Leistungen, der Zeitbedarf für die Untersuchung sowie das zu zahlende Honorar angegeben werden. Der Interessent erhält den Untersuchungsvorschlag ausschließlich zur Entscheidung über die Auftragsvergabe der angebotenen Untersuchung. Sein Inhalt darf, wenn nichts anderes vereinbart ist, nur im gegenseitigem Einvernehmen ganz oder teilweise veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden. Soweit der Auftraggeber mit dem Auftrag ein Ziel verfolgt, das für die EARSandEYES GmbH nicht offensichtlich ist, weist ihn dieses darauf hin. Der Auftraggeber muss dann schriftlich sein Ziel offen legen.
§3 Das im Untersuchungsvorschlag genannte Honorar umfasst grundsätzlich alle von der EARSandEYES GmbH im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags im Untersuchungsvorschlag angebotenen Leistungen. Für darüber hinausgehende vom Auftraggeber gewünschte Leistungen kann die EARSandEYES GmbH ein zusätzliches Honorar verlangen. Mehrkosten, die von der EARSandEYES GmbH nicht zu vertreten sind und Mehrkosten, die der EARSandEYES GmbH bei Auftragserteilung trotz gebotener Sorgfalt nicht voraussehbar waren, kann die EARSandEYES GmbH gesondert in Rechnung stellen, wenn sie an einen sachlich berechtigten Grund anknüpfen und für den Auftraggeber klar erkennbar und hinreichend bestimmt sind. Das gilt auch, wenn der Auftraggeber diese Kosten nicht zu vertreten hat. Änderungen des Auftragsvolumens nach Vertragsabschluss bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen den Parteien.
§4 Die Exklusivität für bestimmte Produktfelder, Untersuchungsgegenstände oder Untersuchungsmethoden kann die EARSandEYES GmbH nicht gewähren, es sei denn, sie wird ausdrücklich vereinbart. Soweit Exklusivität vereinbart wird, ist ihre Dauer und ein gegebenenfalls zusätzlich zu berechnendes Honorar festzulegen.
§5 Der Auftraggeber erhält die Untersuchungsberichte ausschließlich zu seinem eigenen Gebrauch. Ihr Inhalt darf, wenn nichts anderes vereinbart ist, nur im gegenseitigen Einvernehmen ganz oder teilweise veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden. Zu einem solchen Zweck dürfen die Untersuchungsberichte auch nicht vervielfältigt, gedruckt oder in Informations- und Dokumentationssystemen jeder Art gespeichert, verarbeitet oder verbreitet werden. Diese Regelungen gelten nicht für die Untersuchungsergebnisse selbst (vgl. § 6). Will der Auftraggeber ganz oder teilweise aus dem Untersuchungsbericht zitieren, muss er Zitate als solche kenntlich machen und dabei die EARSandEYES GmbH als Verfasser des Untersuchungsberichts benennen.
§6 Die Untersuchungsergebnisse stehen, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wird, nur dem jeweiligen Auftraggeber zu dessen freier Verfügung. Der Auftraggeber stellt die EARSandEYES GmbH von allen Ansprüchen frei, die gegen die EARSandEYES GmbH geltend gemacht werden, weil der Auftraggeber die ordnungsgemäß gewonnenen Ergebnisse vorsätzlich oder fahrlässig rechtswidrig verwendet hat (z.B. rechtswidrig und / oder falsch mit ihnen wirbt).
§7 Der EARSandEYES GmbH verbleiben alle Rechte, die ihr nach dem Urheberrechtsgesetz zustehen. Das Eigentum an dem bei Durchführung des Auftrags angefallenen Material – Datenträger jeder Art, Fragebogen, weitere schriftliche Unterlagen usw. – und der angefallenen Daten liegt, wenn nichts anderes vereinbart wird, bei der EARSandEYES GmbH. Die Anonymität der Befragten oder der Tester darf durch eine solche Vereinbarung nicht gefährdet werden. Das Urheberrecht des Auftraggebers an Unterlagen, die er erarbeitet hat, bleibt unberührt.
§8 Die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Untersuchung sowie die Überprüfung der Durchführung und der Ergebnisse der Untersuchung durch den Auftraggeber bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Dabei ist die EARSandEYES GmbH verpflichtet, die Anonymität der Befragten oder der Testpersonen zu wahren. Deswegen entstehende Mehrkosten müssen vom Auftraggeber getragen werden.
§9 Die EARSandEYES GmbH verpflichtet sich, Erhebungsunterlagen für einen Zeitraum von einem Jahr und Datenträger für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Ablieferung des Untersuchungsberichts aufzubewahren, soweit nicht eine andere Vereinbarung ausdrücklich getroffen wurde.
§10 Die EARSandEYES GmbH ist verpflichtet, sämtliche ihm vom Auftraggeber gegebenen Informationen streng vertraulich zu behandeln und sie ausschließlich für die Durchführung des Auftrags zu verwenden.
§11 Will der Auftraggeber bei nicht termingerechter Übermittlung, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der EARSandEYES GmbH beruht, Rechte aus der Behauptung geltend machen, die erbrachte Teilleistung habe für ihn kein Interesse mehr, so muss er dieses fehlende Interesse glaubhaft machen. Nicht vorhersehbare, atypische Schäden und Schäden, die dem Herrschafts- und Risikobereich des Auftraggebers zuzurechnen sind, sind sowohl bei Verzug als auch bei Schlechterfüllung dem Auftraggeber nicht zu ersetzen, wenn der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB ist.
§12 Die EARSandEYES GmbH haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit. Dies gilt auch, soweit das Verhalten zugleich eine unerlaubte Handlung darstellt. Dieser Haftungsausschluss bezieht sich nicht auf wesentliche Vertragspflichten, auf deren Einhaltung der Auftraggeber deshalb vertrauen können muss.
§13 Sollte die Lieferung der Untersuchungsberichte / Untersuchungsergebnisse nicht termingerecht erfolgen oder sollte Testmaterial beschädigt werden oder verloren gehen und hat die EARSandEYES GmbH dies zu vertreten, so kann der Auftraggeber der EARSandEYES GmbH eine angemessene Nachfrist setzen. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§14 Die EARSandEYES GmbH haftet für die Folgen verspäteter Lieferung bzw. des Verlustes oder der Beschädigung von Testmaterial nicht, soweit die Verspätung bzw. der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die außerhalb des betrieblichen Bereichs der EARSandEYES GmbH liegen, insbesondere im Bereich des Auftraggebers und der EARSandEYES GmbH nicht schuldhaft herbeigeführt worden sind, bei Naturkatastrophen oder sonstigen Fällen höherer Gewalt, bei hoheitlichen Eingriffen und bei Arbeitskämpfen; oder die zwar innerhalb des betrieblichen Bereichs der EARSandEYES GmbH liegen, jedoch von dieser nicht zu vertreten sind, insbesondere bei Beeinträchtigungen des Betriebsablaufs aufgrund höherer Gewalt, aufgrund hoheitlicher Eingriffe oder aufgrund von Arbeitskämpfen.
§15 Für Produkttests gelten die folgenden Bestimmungen:
Der Auftraggeber stellt die EARSandEYES GmbH von allen Ansprüchen frei, die wegen Schäden, die durch einen Fehler des zu testenden Produkts verursacht werden, gegen die EARSandEYES GmbH oder gegen Mitarbeiter der EARSandEYES GmbH gestellt werden. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung dafür, dass alle erforderlichen chemischen, medizinischen, pharmazeutischen oder sonstigen Prüfungen / Untersuchungen / Analysen des Testprodukts durchgeführt worden sind. Er übernimmt die Verantwortung dafür, dass das Produkt für den Test geeignet ist, und sofern eine Oberprüfung (siehe oben) notwendig war und stattgefunden hat, sich dabei kein Hinweis ergab, dass das Produkt irgendwelche Schäden hervorrufen kann. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung dafür, dass alle durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebenen und / oder für die Verwendung des Produkts notwendigen Informationen der EARSandEYES GmbH zur Verfügung gestellt werden, damit diese den Testteilnehmern weitergegeben werden können. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.
§16 Die vereinbarten Honorare dienen zur Finanzierung der Durchführung der jeweiligen Untersuchung. Deswegen ist jeweils die Hälfte der vereinbarten Honorarsumme zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer bei Auftragserteilung, und bei Ablieferung der Ergebnisse fällig. Soweit es der Untersuchungsansatz oder die Auftragssumme angezeigt erscheinen lassen, kann eine abweichende Regelung getroffen werden.
§17 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, wenn die Vertragsparteien Kaufleute sind, der Sitz der EARSandEYES GmbH.
§18 Falls einzelne Bestimmungen unwirksam sind oder unwirksam werden, wird davon die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen sind durch Regelungen zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem mit der unwirksamen Klausel Beabsichtigten soweit wie möglich entspricht.
§19 Diese AGB betreffen nicht die Zusammenarbeit zwischen privatrechtlich verfassten Markt- und Sozialforschungsinstituten zur Erfüllung von Aufträgen.